Allgemeine Geschäftsbedingungen der TP Safety GmbH für Ingenieurdienstleistungen, Beratung und Seminare (B2B)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der TP Safety GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag ohne vorheriges verbindliches Angebot, so kann der Auftragnehmer diesen innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungsausführung annehmen.

(3) Soweit der Auftragnehmer ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot abgibt, hält er sich hieran 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden. Eine verspätete Annahme durch den Auftraggeber gilt als neues Angebot.

(4) Maßgeblich für den Umfang der geschuldeten Leistungen ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, einschließlich dieser AGB. Mündliche Nebenabreden, Zusagen oder Garantien durch Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung in Textform (z. B. per E-Mail).

§ 3 Art der Leistung und Leistungsabgrenzung

(1) Soweit die Parteien nicht ausdrücklich die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges (Werkvertrag, z. B. Erstellung eines abnahmefähigen Gutachtens) schriftlich vereinbart haben, erbringt der Auftragnehmer Dienstleistungen in Form von Beratung, Unterstützung und Schulungen (Dienstvertrag gem. § 611 BGB).

(2) Die Verantwortung für den technischen und wirtschaftlichen Erfolg der Maßnahmen, insbesondere für die Konstruktion, Fertigung und den sicheren Betrieb von Maschinen, verbleibt beim Auftraggeber. Insbesondere trägt der Auftraggeber die alleinige rechtliche Verantwortung für das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme der Maschine oder Anlage gemäß den geltenden Richtlinien und Verordnungen. Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Beratung auf Basis der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Regeln der Technik.

(3) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen wie die CE-Koordination, die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, SISTEMA-Nachweise, sicherheitstechnische Überprüfungen oder vergleichbare Fachleistungen, so schuldet er die fachlich fundierte Ausarbeitung bzw. beratende Begleitung. Die abschließende Entscheidungsgewalt und Verantwortung für die Umsetzung der Ergebnisse sowie die Unterzeichnung von Konformitäts- oder Einbauerklärungen verbleibt beim Auftraggeber.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Unterauftragnehmer (z. B. freie Mitarbeiter oder Partner-Ingenieurbüros) einzusetzen. Die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erkennt an, dass die ordnungsgemäße, fachgerechte und zeitgerechte Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer maßgeblich von der aktiven und rechtzeitigen Mitwirkung des Auftraggebers abhängt.

(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen und Unterlagen (z. B. Schaltpläne, Hydraulikpläne, Risikobeurteilungen Dritter) rechtzeitig, vollständig, kostenfrei und, soweit möglich, in digitaler, editierbarer Form (z. B. PDF, DWG, STEP, DOCX) sowie in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.

(3) Soweit Leistungen an Maschinen oder Anlagen des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber auf eigene Kosten sicherzustellen, dass:

a) die Maschine zum vereinbarten Zeitpunkt frei zugänglich und in dem für die Prüfung erforderlichen Betriebszustand (z. B. Automatikbetrieb, Einrichtbetrieb) ist;

b) erforderliches, qualifiziertes und zur Vornahme von Schaltungen und Bedienungen autorisiertes Bedien- und Instandhaltungspersonal des Auftraggebers zur Unterstützung bereitsteht;

c) alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen am Einsatzort getroffen sind, um ein gefahrloses Arbeiten des Auftragnehmers zu ermöglichen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so gerät er in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (insb. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten) auf Basis der vereinbarten Stundensätze bzw. Vergütung gesondert zu berechnen. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen um die Dauer der Behinderung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden, die aus einer unzureichenden oder verspäteten Mitwirkung des Auftraggebers resultieren.

§ 5 Vergütung, Wartezeiten und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot. Sämtliche Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist kein Festhonorar vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers.

(2) Verzögert sich die Leistungserbringung vor Ort aus Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. Maschine nicht betriebsbereit, fehlende Unterlagen, fehlender Zugang, Warten auf Sicherheitspersonal), so wird die hierdurch entstehende Wartezeit als Arbeitszeit zum vereinbarten Stundensatz vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB).

(3) Sofern nicht im Angebot anders geregelt, werden Reisezeiten, Fahrtkosten und Übernachtungskosten gesondert gegen Nachweis oder nach den im Angebot genannten Pauschalen in Rechnung gestellt.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig (“30 Tage netto”).

(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Verzugszins beträgt für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB (40,00 EUR) sowie eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

§ 6 Stornierung von Dienstleistungen

(1) Kündigt oder storniert der Auftraggeber einen fest vereinbarten Vor-Ort-Termin oder eine beauftragte Dienstleistung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

(2) Zur Vereinfachung der Abrechnung werden folgende Pauschalen für den Vergütungsanspruch bei Absagen vereinbart: 

a) bis 14 Kalendertage vor Termin: kostenfrei;

b) 13 bis 3 Kalendertage vor Termin: 50 % des vereinbarten Honorars;

c) weniger als 3 Kalendertage (72 Stunden) vor Termin: 90 % des vereinbarten Honorars.

(3) Bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Reisekosten (z. B. Hotelbuchungen, Bahntickets) sind bei Absagen gemäß Abs. 2 b) und c) in jedem Fall zu 100 % vom Auftraggeber zu erstatten.

(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) Bei Ausfall des Auftragnehmers durch Krankheit oder höhere Gewalt besteht kein Anspruch auf Durchführung des Termins am vereinbarten Tag. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall einen zeitnahen Ersatztermin anbieten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers (z. B. Schadensersatz für Stillstandzeiten) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Ausfall wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

§ 7 Haftung und Verjährung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (z. B. Unterauftragnehmer) beruhen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut.

(3) In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist in diesen Fällen summenmäßig begrenzt auf die Deckungssummen der Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers, mindestens jedoch auf 5.000.000 EUR für Personenschäden und 3.000.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall.

(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige Folgeschäden, ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mängel, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 4 verletzt hat (z. B. durch Bereitstellung fehlerhafter Pläne, unvollständiger Dokumentationen oder falscher technischer Angaben). Eine Prüfungspflicht des Auftragnehmers hinsichtlich der vom Auftraggeber gestellten Unterlagen besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(7) Mängelansprüche (sofern ein Werkvertrag vorliegt) sowie Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Leistung bzw. ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absatz (1).

§ 8 Urheberrechte und Nutzungsrechte

(1) An den vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen (z. B. Risikobeurteilungen, Gutachten, Konzepte, Pläne, Schulungsunterlagen) behält sich der Auftragnehmer alle Urheber- und Schutzrechte vor.

(2) Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der Vergütung das einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die erstellten Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen. Der vertraglich vorausgesetzte Zweck umfasst in der Regel den Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der untersuchten Maschine sowie die Vorlage der Dokumentation bei Behörden im Rahmen der Marktüberwachung.

(3) Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte (außer an Behörden oder im Rahmen eines Verkaufs der Maschine als zugehörige Dokumentation) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Schutzvermerke (z. B. Copyright-Vermerke) des Auftragnehmers zu entfernen oder zu verändern.

§ 9 Besondere Bedingungen für Seminare und Schulungen

(1) Diese Bedingungen gelten für Veranstaltungen, bei denen der Auftragnehmer als direkter Veranstalter auftritt. Anmeldungen zu Seminaren müssen in Textform (z. B. per E-Mail oder über ein auf der Website bereitgestelltes Buchungssystem) erfolgen. Die Anmeldung stellt ein Angebot des Auftraggebers dar. Der Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Auftragnehmers in Textform (Annahme) zustande.

(2) Stornierung durch Teilnehmer:

a) Stornierungen müssen in Textform erfolgen. 

b) Bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: Kostenfrei.

c) 29 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr.

d) Ab 13 Tage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichterscheinen: 100 % der Teilnahmegebühr.

e) Der Auftraggeber ist jederzeit vor Beginn der Veranstaltung berechtigt, statt des angemeldeten Teilnehmers einen Ersatzteilnehmer zu benennen. Hierfür entstehen keine zusätzlichen Kosten.

f) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Auftragnehmer behält sich vor, Seminare bei Nichterreichen einer im Angebot genannten Mindestteilnehmerzahl oder aus wichtigem Grund (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Die Absage erfolgt spätestens 5 Werktage vor Termin (bei Mindestteilnehmerzahl) oder unverzüglich (bei Krankheit) in Textform.

(4) In den Fällen des Absatzes (3) werden bereits gezahlte Gebühren vollständig erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatz für bereits gebuchte Reise- oder Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall oder entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Ausfall wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen (z. B. Aktualisierung aufgrund neuer Normen) vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesentlich ändern. Er ist berechtigt, die vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall durch andere, gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.

§ 10 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, technischen Daten und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Unterauftragnehmern auferlegen.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind oder ohne Verstoß gegen diese Geheimhaltungspflicht bekannt werden. Ferner ausgenommen sind Informationen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher/gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. In diesem Fall ist der andere Vertragspartner vorab zu informieren.

§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Remscheid). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Soweit die Unwirksamkeit auf einer Maß- oder Zeitbestimmung beruht (z. B. Stornofristen), soll das gesetzlich zulässige Maß treten.