Updates zur Maschinensicherheit
Erhalten Sie klare und praxisnahe Neuigkeiten zu aktuellen Themen der Maschinensicherheit.
Antwort: Ja. Die Rechtsvorschriften für Maschinen knüpfen die Pflichten an das Inverkehrbringen oder die erstmalige Inbetriebnahme. Wenn Sie eine Maschine für den Eigenbedarf bauen, nehmen Sie diese nach Fertigstellung erstmalig in Betrieb. Damit sind Sie Hersteller im Sinne des Gesetzgebers. Es gibt keine Erleichterungen für den Eigenbedarf. Der Gesetzgeber stellt den Eigenhersteller mit dem klassischen Hersteller, der Maschinen verkauft, rechtlich vollständig gleich.
Unsere Leistung: Wir prüfen zunächst, ob Ihr Eigenbau überhaupt unter die Definition einer Maschine fällt. Oft lassen sich einfache Vorrichtungen über die Betriebssicherheitsverordnung abdecken. Handelt es sich jedoch um eine Maschine, führen wir das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren effizient für Sie durch. Wir erstellen nicht nur die Risikobeurteilung, sondern begleiten den gesamten Prozess bis zur Ausstellung der Konformitätserklärung.
Antwort: Ja, denn hier greift die volle Herstellerpflicht. Eine Betriebsanleitung in verständlicher Sprache ist eine zwingende Voraussetzung für die rechtssichere Inbetriebnahme einer Maschine im eigenen Haus. Sie dient nicht der Bürokratie, sondern ist die Basis für die Unterweisung Ihrer Mitarbeiter und die korrekte Bedienung. Liegt bei einem Unfall keine Anleitung vor, können Sie die Erfüllung Ihrer Instruktionspflichten kaum nachweisen. Das führt zu erheblichen Haftungsrisiken für die Verantwortlichen.
Unsere Leistung: Wir erstellen für Ihre Eigenbauten rechtssichere und normkonforme Betriebsanleitungen. Da es sich um ein internes Arbeitsmittel handelt, gestalten wir die Dokumentation besonders anwenderorientiert. Wir verzichten auf werbliche Elemente und legen den vollen Fokus auf Verständlichkeit, Sicherheitshinweise und klare Handlungsanweisungen für Ihr Personal. So erhalten Sie eine praxisnahe Anleitung, die Ihre Mitarbeiter bestmöglich schützt und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Antwort: In vielen Betrieben existieren ältere Eigenbauten, die nie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben. Hier müssen zwei Rechtsbereiche unterschieden werden: Die formale Herstellerpflicht wurde in der Vergangenheit versäumt oder die Maschine stammt aus einer Zeit vor der CE-Pflicht. Das entbindet Sie jedoch nicht von Ihrer heutigen Betreiberpflicht. Unabhängig vom Baujahr müssen Sie gewährleisten, dass Sie Ihren Mitarbeitern ein sicheres Arbeitsmittel nach dem aktuellen Stand der Technik bereitstellen.
Unsere Leistung: Wir führen eine technische Bestandsaufnahme Ihrer älteren Maschinen durch. Da eine rückwirkende CE-Kennzeichnung rechtlich oft nicht mehr möglich oder sinnvoll ist, fokussieren wir uns auf die Betriebssicherheit. Wir erstellen eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung und definieren technische Maßnahmen, um die Maschine auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. So weisen Sie nach, dass Ihre Anlage sicher ist, auch ohne nachträgliches CE-Zeichen.
Antwort: Werden mehrere Maschinen miteinander verbunden, kann eine sogenannte Gesamtheit von Maschinen entstehen, umgangssprachlich oft als Anlage bezeichnet. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gekaufte Maschinen mit Ihren Eigenbauten verbinden oder ausschließlich selbst gefertigte Maschinen verketten. In diesem Fall werden Sie rechtlich zum Hersteller der gesamten Anlage. Die Verantwortung wächst, da Sie nun auch für die sichere Integration und das Zusammenspiel aller Teile verantwortlich sind. Zudem müssen Sie alle Herstellerpflichten für die neu erzeugte Gesamtheit vollumfänglich erfüllen.
Unsere Leistung: Wir bewerten Ihre Anlagen ganzheitlich. Zunächst klären wir, ob durch die Verkettung formal eine neue Gesamtheit von Maschinen entstanden ist. Sollte das der Fall sein, führen wir das notwendige Konformitätsbewertungsverfahren durch, inklusive der übergeordneten Risikobeurteilung. Falls keine Gesamtheit entsteht, prüfen wir mit Ihnen, ob weiterhin ein sicheres Arbeitsmittel vorliegt, und dokumentieren gegebenenfalls notwendige Maßnahmen an den Schnittstellen.
Antwort: Hier liegt der Teufel im Detail. Die Niederspannungsrichtlinie kennt den Eigenhersteller nicht. Für rein elektrische Eigenbauten greifen die formalen Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie daher nicht und es ist kein Konformitätsbewertungsverfahren nach dieser Richtlinie durchzuführen. In der Folge gelten die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für den sicheren Einsatz dieser Eigenbauten im Unternehmen. Sobald ein elektrisches Erzeugnis jedoch für die Ausführung einer Sicherheitsfunktion an einer Maschine vorgesehen ist, gilt es als Sicherheitsbauteil und fällt in den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.
Unsere Leistung: Wir bewerten Ihre elektrischen Eigenbauten sowohl technisch als auch rechtlich und nehmen eine eindeutige produktrechtliche Einstufung vor. Gemeinsam klären wir, ob ein reines elektrisches Betriebsmittel oder ein Sicherheitsbauteil vorliegt. Unabhängig vom Ergebnis führen wir das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durch oder erstellen die Gefährdungsbeurteilung für elektrische Betriebsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung.